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SATZUNG

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.       Der Verein führt den Namen „Förderverein Schule Britz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen 

          werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Schule Britz e.V.“.

 

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Britz.

 

3.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.       Zweck des Vereins ist

 

                       a)         die Förderung von sportlichen, kulturellen und gesel­ligen Schulveranstaltungen wie

                                    Schulsport, Exkursionen,  Schulwanderungen, Projekten, Besichtigungen, Theaterfahrten,

                                    Fahrten sowie Schüleraustausch und Träger von Projekten;

 

                       b)         Schaffung zusätzlicher Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien;

 

                       c)         Anschaffung von zusätzlicher Schuleinrichtung;

 

                       d)         Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schü­ler;

 

                       e)         Unterstützung der Schule in der Öffentlichkeit;

 

                       f)          Unterstützung der Elternarbeit und der Schülermitver­waltung.

 

 

2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des

          Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

          erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

          die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

          begünstigt werden.

 

5.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

          noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Schulträger der Schule Britz (derzeit das Amt

          Britz-Chorin-Oderberg). die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

          entsprechend dem Vereinszweck zu ver­wenden hat.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2.       Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit

          ernennen.

 

3.       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den

          Vorstand gerichtet werden soll.

 

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflich­tet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt

          aus dem Verein.

 

2.       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt

          Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem

          gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres

          erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen

          werden, wenn es trotz zwei­maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mit­gliedsbeiträgen

          im Rückstand ist.

 

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

             4.       Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch

                       Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung

                       muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündli­chen oder schriftlichen Stellungnahme

                       geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

                       Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die

                       Berufung ist inner­halb eines Monats nach  Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

                       Der Vorstand hat binnen eines Monats nach frist­gemäßer Einlegung der Berufung eine

                       Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entschei­det.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

1.       Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mit­gliederversammlung festgesetzt.

 

             2.       Ehrenmitglieder sind von der Pf licht zur Zahlung von Bei­trägen befreit.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

                         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversamm­lung.

 

 

§ 7

Vorstand

 

1.       Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem

          Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie zwei weiteren

          Mitgliedern und folgenden geborenen Mitglieder: Schullei­ter/in, Vorsitzende/r  der

          Elternsprecherkonferenz.

 

2.       Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes ver­treten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB

          sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftfüh­rer.

 

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

 

1.       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu­ständig, soweit sie nicht durch die

          Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere fol­gende   

          Aufgaben:

 

                       a)         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

                                   Tagesordnung;

 

                       b)         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

 

                       c)         Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstel­lung des Jahresberichtes;

 

                       d)         Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

                       e)          Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;

 

                        f)          Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Ge­schäftswert über 500,00 DM;

 

                        g)         Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

 

 

§9

 

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

1.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von

           der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes

           Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit­gliedern können nur Mitglieder des

           Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt

           eines Vorstandsmitglieds.

 

Die Schulleiter/in der Schule Britz ist zwingend ein Vor­standsmitglied: entsprechend der Festlegung § 7 Abs. 1 der Satzung.

 

2.       Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

          Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

1.       Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom

          Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekün­digt

          zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.         

 

2.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei

          der Beschlussfassung entschei­det die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei

          Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des

          Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3.        Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem

           Gegenstand der Beschluss­fassung zustimmen.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.       In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

          Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch­tigung

          ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu er­teilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als

          drei fremde Stimmen vertreten.

 

2.       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


                          a)          Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

                                        Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des

                                        Vor­stands;

 

                           b)          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

                           c)          Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

 

                           d)          Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

                           e)          Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Aus­schließungsbeschluss des   

                                        Vorstandes;

 

                           f)          Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

     1.       Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

               Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

               Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf

               die Absendung des Einladungs­schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem 

               Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekannt

               gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberu­fung der

               Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentli­chung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei

               ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

       2.       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim

                 Vorstand schriftlich eine Ergän­zung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter

                 hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf

                 Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die

                 Versammlung

 

 

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

          Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

          anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die

          Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem

          Wahlausschuss über­tragen werden.

 

2.       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich

          durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies

          beantragt.

 

3.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

4.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

          abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung

          der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abge­gebenen gültigen Stimmen, zur

          Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

 

 

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zu­stimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

5.       Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

          Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen

          den beiden Kandidaten, die die meisten Stim­men erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist

          dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das

          von dem Versamm­lungsleiter zu ziehende Los.

 

6.       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen

          Schriftführer zu unter­zeichnen ist.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von neun

          Zehnteln der abgege­benen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

 

2.       Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der

          Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3.       Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Schulträger der Schule

          Britz (§ 2 Abs. 5).

 

4.       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

          Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.