Schulordnung einschl. Hausordnung

 

Ausgehend von den Persönlichkeitsrechten wünschen wir uns eine positive Schulatmosphäre, in der sich menschliches Miteinander bei der gemeinsamen Lernarbeit entwickelt.

Die Ziele unseres Handelns sind insbesondere die Förderung und Entwicklung der Persönlichkeit, der motorischen und geistigen Fähigkeiten und einer umfassenden sozialen Kompetenz.

Grundlage und Rahmen unseres Verhaltens und Handelns sind das Brandenburgische Schulgesetz in der gültigen Fassung, die Grundschulverordnung mit allen Verwaltungsvorschriften, die Beschlüsse der schulischen Gremien, pädagogische und organisatorische Weisungen und die von uns anerkannten Regeln.

 

1. Gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung

 

Alle am Schulleben Beteiligten verpflichten sich zu Rücksichtnahme und Achtung untereinander. Wir respektieren uns selbst und andere. Beschimpfungen, Beleidigungen und körperliche Übergriffe sind verboten. Die Würde des Einzelnen ist vor allem zu achten und zu schützen. Hilfsbereitschaft und Höflichkeit sind erstrebenswerte Umgangsformen im Schulleben. Im Konfliktfall gilt, dass immer zunächst das direkte klärende Gespräch gesucht wird.

 

2. Information und Transparenz

 

Die am Schulleben Beteiligten können nur dann gemeinschaftlich zielgerichtet handeln, wenn sie über die bereits ausgeführten Handlungen und die Absichten der jeweils anderen umfassend informiert sind. Deshalb ist jeder aufgefordert, Informationen im Gespräch oder schriftlich zeitnah weiterzugeben und auch einzuholen.

 

3. Sauberkeit und pfleglicher Umgang

 

Im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung von Unterricht und der Einsicht folgend, dass ein erfolgreiches Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrkräften nur unter zumutbaren äußeren Bedingungen möglich ist, verpflichten sich alle zum pfleglichen und werterhaltenden Umgang mit allen schulischen Einrichtungen, Baulichkeiten, Anlagen im Außenbereich, Inventar, Lehr- und Lernmitteln sowie mit dem persönlichen Eigentum anderer. Zur Erhaltung der Sauberkeit auf dem gesamten Schulgelände hat jeder Verunreinigungen zu vermeiden, auch über das Verursacherprinzip hinaus, und auf die Reinhaltung des Schulhauses und des Schulgeländes zu achten.

 

4. Störungsfreier Unterricht

 

Der größtmögliche Lernerfolg kann sich nur dann einstellen, wenn der Unterricht störungsfrei verläuft. Deshalb müssen sich alle Schüler so verhalten, dass weder ihnen selbst noch den Mitschülern und Mitschülerinnen die Aufnahme des Lernstoffes erschwert wird und dass die Unterrichtenden in ihrer Lehrtätigkeit nicht behindert werden.

 

5. Vorbeugung und Verhütung von Gefahren

 

Jeder am Schulleben Beteiligte trägt mit seinem Verhalten dazu bei, Gefahren von sich selbst und anderen abzuwenden. Folgende Regeln müssen eingehalten werden: Beispiele sind das Freihalten aller Verkehrswege (insbesondere der Treppen), das Absteigen vom Fahrrad auf dem Schulgelände, das Tragen angemessenen Schuhwerkes, sowie das Werfen von Gegenständen (insbesondere von Schneebällen) und auf das Mitführen von gefährlichen Gegenständen. Das Befahren des Schulgeländes mit PKW oder Krad ist den Eltern grundsätzlich nicht gestattet.

 

6. Zuverlässigkeit

 

In jeder Gemeinschaft, also auch in der Schule, müssen sich alle aufeinander verlassen können. Dazu gehören z.B.:

 

o Pünktlichkeit

o Einhaltung von Vereinbarungen und Absprachen

o Mitbringen aller benötigten Materialien/Sportzeug

o zeitgerechtes Anfertigen und Vorlegen der Hausaufgaben (Hausaufgabenkonzept)

 

7. Verantwortliches Handeln

 

Im Rahmen der Erziehung zu verantwortlichem Handeln können allen Schülern Ämter und Aufgaben übertragen werden. Hausordnung (als Teil der Schulordnung)

 

1. Die Schulleitung übt das Hausrecht aus.

2. Schulfremde Personen (z.B. Eltern, Großeltern, Gäste) melden sich im Sekretariat an. Werden sie auf dem Schulgelände oder in den Schulgebäuden angetroffen, werden sie angesprochen und gegebenenfalls zum Sekretariat begleitet.

3. Die Krankmeldung erfolgt am 1. Tag des Fehlens bitte telefonisch ab 7.30 Uhr. Sollte diese bis 10.00 Uhr nicht erfolgen, wird Kontakt zu den Eltern aufgenommen.

4. Gesprächstermine mit dem Klassen- oder einem Fachlehrer können über das Kontaktformular auf der Homepage bzw. telefonisch über das Sekretariat vereinbart werden. Es ist aber auch möglich, sich schriftlich direkt an den Fachlehrer zu wenden.

5. Die Schule bzw. das Land Brandenburg haften nicht für persönliche Gegenstände.

6. Gewerbliche Tätigkeit, Werbetätigkeit und Sammlungen sind genehmigungspflichtig und mit der Schulleitung abzustimmen.

7. Das Schulgebäude wird grundsätzlich um 7.40 Uhr für die Schüler geöffnet.

8. Die Unterrichtsstunden beginnen und enden wie folgt:

 

     1. Stunde 8.00 - 08.45 Uhr

     2. Stunde 8.55 - 09.40 Uhr

     3. Stunde 10.00 - 10.45 Uhr

     4. Stunde 10.55 - 11.40 Uhr

     5. Stunde 12.05 - 12.50 Uhr

     6. Stunde 12.55 - 13.40 Uhr

     7. Stunde 13.45 - 14.30 Uhr

 

1. In der Schule wird täglich ein warmes Mittagessen in der Zeit von 11.40 – 13.00 Uhr angeboten. Dies wird im unteren Flur, in einem separaten Bereich, eingenommen.

2. Fühlt ein Schüler sich krank, meldet er sich zuerst beim Fachlehrer bzw. beim Klassenlehrer. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. 3. Alle Schäden am Gebäude und dem Inventar werden sofort dem Hausmeister gemeldet.

4. Für grob fahrlässig oder mutwillig erzeugte Schäden muss sich der Verursacher verantworten.

5. Klassen- und Fachräume werden an jedem Unterrichtstag von den Schülern, die sie als letzte nutzen, von vermeidbaren Verschmutzungen gereinigt.

6. Jacken u. ä. verbleiben während des Unterrichts an den Garderobenhaken auf den Fluren.

7. Bei Raumwechsel zu Beginn der Hofpausen werden die Schultaschen im nächsten Raum bzw. vor dem Fachkabinett abgestellt. Die Schüler begeben sich zügig auf den Hof. Während der Hofpause nach dem Sportunterricht verbleiben die Sportsachen neben der Tür zum Pausen-hof.

8. Im Schulhaus wird für das Hinauf- und Heruntergehen die jeweils rechte Treppe benutzt. Das Rennen, Springen und Toben auf den Treppen und Fluren ist untersagt.

9. Wird bei schlechtem Wetter die Hofpause abgeklingelt, bleiben die Schüler in ihren Räumen oder in den Leseecken.

10. In den Hofpausen werden nur die Toiletten im Erdgeschoss benutzt.

11. Schüler dürfen das Schulgelände in den Pausen grundsätzlich nicht verlassen. Ausnahmen regelt der aufsichtführende Lehrer.

12. Fahrräder müssen grundsätzlich in den Fahrradständern, außerhalb der Gebäude abgestellt werden.

13. Elektronische Geräte (z.B. Handys) bleiben auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und in den Taschen. Ausnahmen werden nur durch die Lehrkräfte genehmigt.

14. Das Mitführen von Hieb- und Stichwaffen bzw. Stichwerkzeugen, Taschenmessern, Feuerzeugen, Sprays jeglicher Art ist strengstens untersagt.

15. Kinder, die mit dem Bus fahren, stellen sich zu den Bussen jeweils am kleinen Tor innerhalb des Schulgeländes an. Beim Einsteigen und während der Fahrt beachtet jeder die ihm vertrauten Regeln (Busschule).

 

Benutzungsordnung für die Turnhalle der Grundschule Britz

 

§1 Allgemeine Bestimmungen

 

Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung der Turnhalle an der Grundschule Britz. Die Turnhalle dient der Gesundheit, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung der Bevölkerung. Ihre Nutzung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage nach den Bedingungen dieser Benutzungsordnung, die der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Halle dient.

 

§2 Belegungsplan

 

(1) Die Gemeinde überlasst die Turnhalle der Grundschule den Turn- und Sportvereinen und den Sport treibenden Organisationen oder Verbänden im Rahmen eines Belegungsplanes für den Unterricht und den Übungsbetrieb in Turnen und Sport.

 

(2) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Schule, den Vereinen und den Sport treibenden Organisationen und Verbänden aufgestellt.

 

§3 Benutzung der Raume und Einrichtungen

 

(1) Die Halle darf nur in Anwesenheit eines Lehrers, Trainers oder Übungsleiters genutzt werden. Die Benutzung der Turnhalle erstreckt sich auf die Halle, die Umkleide- und Duschraume sowie die Turn- und Sportgeräte. Die Turn- und Sportvereine sind berechtigt, mit Zustimmung der Gemeinde eigene Geräte in der Turnhalle aufzubewahren. Diese sind als Vereinseigentum zu kennzeichnen.

 

(2) Die technischen Einrichtungen der Turnhalle (Heizung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung, Warmwasserversorgung) werden von der Schulleitung überwacht und bedient. Sie kann im Einzelfall dem verantwortlichen Lehrer oder dem Übungsleiter die Bedienung überlassen. Die Benutzer der Turnhalle dürfen zusätzliche technische Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde einrichten und an das Versorgungsnetz der Halle anschließen.

 

(3) Die Schulleitung verwaltet die Schlüssel für sämtliche Räume der Turnhalle. Jeder verantwortliche Übungsleiter erhält einen Schlüssel. Der Hallenschlüssel darf nicht an andere Personen weitergeben werden. Die Schlüssel sind von der Schulleitung gegen Unterschrift entgegenzunehmen und wieder zurückzugeben.

 

§4 Allgemeine Ordnungsbestimmungen

 

(1) Die Benutzer der Turnhalle werden angehalten:

 

 alle Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln, sowie Schäden und Mängel unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen,

 Fluchtwege und Notausgänge stets freizuhalten,

 die Benutzungszeiten nach dem Belegungsplan einzuhalten,

 die Turnhalle (ausgenommen Eingangsbereich und Umkleideräume) nicht mit Straßenschuhen zu betreten.

 

(2) Der Übungsbetrieb ist nur mit ordentlicher Sport- oder Turnkleidung und nur mit sauberen Turnschuhen (Hallensportschuhe) gestattet. Bei der Durchführung von Ballspielen ist sorgsam darauf zu achten, dass Gebäude und Gerätschaften nicht beschädigt werden. Beim Fußball spielen dürfen keine Lederbälle benutzt werden, sondern nur befilzte Hallenfußbälle.

 

(3) In allen Räumen der Turnhalle ist nicht erlaubt:

 

 das Rauchen,

 der Genuss von Alkohol,

 das Abstellen von Fahrrädern im Eingangsbereich,

 das Ablagern von Abfällen außerhalb der aufgestellten Behälter,

 das Mitbringen von Tieren.

 

(4) Die Turnhalle ist in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

 

§5 Aufsicht bei der Benutzung der Turnhalle

 

(1) Die Lehrer, Trainer, Übungsleiter und andere verantwortliche Aufsichtspersonen (mindestens 18 Jahre alt), die der Gemeinde namentlich genannt werden müssen, sind für die Ordnung in der Turnhalle während des Sportunterrichts bzw. des Übungsbetriebes verantwortlich. Sportunterricht und Übungsbetrieb dürfen nur unter ihrer Aufsicht durchgeführt werden. Sie können den Benutzern der Turnhalle auf Grund der Benutzungsordnung Anweisungen erteilen.

 

(2) Außerdem haben Sie dafür zu sorgen, dass schadhafte Turn- und Sportgeräte zur Vermeidung von Unfällen oder Verletzungen nicht benutzt und die Schäden sofort der Gemeinde/ Schulleitung gemeldet werden.

 

§6 Haftung

 

(1) Die Benutzung der Anlage insgesamt sowie der darin befindlichen Geräten und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers. Die Turn- und Sportvereine und andere Sport treibende Verbände und Organisationen stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Turnhalle, der Geräte und den Zugängen zu den Räumen stehen.

 

(2) Sie verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

 

(3) Für eingebrachte Sachen, insbesondere Sportgeräte, Kleidungsstücke, Wertsachen und dergleichen bleibt die Gemeinde von jeglicher Haftung befreit.

 

(4) Die Haftung für die Gemeinde als Grundstücksbesitzerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden (§836 BGB) bleibt unberührt.

 

§7 Fundsachen

 

Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzuliefern. Sie werden nach den dafür geltenden Bestimmungen behandelt.

 

§8 Zuwiderhandlungen

 

Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, Personen, die gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen, aus der Anlage zu verweisen. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung durch die Benutzer wird nach vorheriger Verwarnung durch die Gemeinde die Erlaubnis zur Benutzung der Turnhalle ganz oder auf Zeit entzogen.

 

§9 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung gilt ab 01.09.2019 und ist für alle Benutzer der Turnhalle verbindlich. Die Gemeinde kann im Allgemeinen oder im Einzelfall weitere Bestimmungen erlassen.

 

(Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Begriff „Schüler“ auch die Schülerinnen und in den Begriff „Lehrer“ auch die Lehrerinnen einbezogen.)

 

Britz, August 2022